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Satzung

Satzung der Lilli Korb Stiftung für Kinderdialyse

 

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

 

Die Stiftung führt den Namen

Lilli Korb Stiftung für Kinderdialyse.

Ihr Sitz ist in Hamburg. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.

 

 

§ 2

Zweck

 

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, hierbei insbesondere die Förderung der Kinderheilkunde. Zweck der Stiftung ist ebenfalls die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung dieses gemeinnützigen Zwecks durch juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere steuerbegünstigte Körperschaften. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle und materielle Unterstützung der Kinderdialysestation des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf.

  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe­cke.

  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

§ 3

Vermögen der Stiftung

 

  1. Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus dem Nachlass der am 04. August 2000 verstorbenen Frau Ursula Herta Korb, geb. Pank in der nach Abschluss des Nachlass­insolvenzverfahrens (Amtsgericht Hamburg 67c IN 39/00) vorhandenen Zusammenset­zung, mindestens jedoch in Höhe von € 200.000,00. Das Vermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz ist nur zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.

  2. Werden Zuwendungen vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zum Vermögen der Stiftung gewidmet, so dienen sie ausschließlich, unmittelbar und zeitnah den in § 2 genannten Zwecken. Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse ganz oder teilweise einer Rücklage gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung zuführen.

 

§ 4

Erträgnisse

 

  1. Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten.

  2. Abweichend von Absatz 1 hat die Stiftung die Pflege des Grabes der Stifterin im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung auf die längstmögliche Zeit zu tragen.

 

§ 5

Organe der Stiftung

 

  1. Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.

  2. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. Sollen die Mitglieder des Vorstandes nicht rein ehrenamtlich tätig sein, sondern für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand als finanzielle Anerkennung eine Aufwandsentschädigung erhalten, so setzt dies voraus, dass die Vermögenssituation der Stiftung es erlaubt und der Beirat hierüber im Einvernehmen mit der Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt vorab schriftliche Richtlinien erlässt.

 

 

§ 6

Vorstand

 

1.       Der Vorstand besteht aus einer Person. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Der Beirat wählt den Vorstand. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

  1. Der Vorstand kann vor Ablauf seiner Amtszeit vom Beirat aus wichtigem Grund abberufen werden.

  2. Scheidet der Vorstand vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt.

 

 

§ 7

Aufgaben des Vorstandes

 

1.      Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.      Verwaltung des Stiftungsvermögens,

b.      Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,

c.       Buchführung über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens
sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,

d.      Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks an den Beirat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,

e.      Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die
Aufsichtsbehörde.

2.      Für die laufenden Geschäfte und die Tätigkeiten der Rechnungslegung kann der Vorstand Hilfskräfte einsetzen.

3.      Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

4.      Rechtsgeschäfte, die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als € 50.000,00 belasten, bedürfen der Zustimmung des Beirates.

 

 

§ 8

Beirat

 

  1. Der Beirat besteht aus drei Personen. Die Amtszeit der Mitglieder des Beirates beträgt 5 Jahre. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Beirates dürfen nicht zugleich Vorstand sein. Die Mitglieder des Beirates sollen einen Bezug zur Kinderdialyse haben.

 

2.       Scheidet ein Mitglied des Beirates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird für den Rest
seiner Amtszeit ein neues Mitglied durch die verbleibenden Beiratsmitglieder gewählt.

 

 

§ 9

Aufgaben des Beirates

 

1.      Der Beirat hat folgende Aufgaben:

a.      Wahl und Abberufung des Vorstandes,

b.      Beratung des Vorstandes,

c.       Mitwirkung bei Rechtsgeschäften gem. § 7 Abs. 4,

d.      Im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt Erlass von Richtlinien für die
Vergabe von Stiftungsmitteln,

e.      Beschlussfassungen im Hinblick auf Satzungsänderungen, sowie Entscheidungen
über die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen und

f.       Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Beirates an die Aufsichts- behörde.

 

§ 10

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Beirates

 

  1. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

  2. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

3.      Bei Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Beirates erforderlich.

 

§ 11

Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden
Stiftungsrechts.

 

 

 

 

§ 12

Auflösung der Stiftung, Zusammenlegung, Satzungsänderung

 

  1. Die Auflösung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks sind nur bei wesentlichen Veränderungen der Verhält­nisse zulässig.

  2. Für Beschlüsse gemäß Abs. 1 ist die Zustimmung sämtlicher Beiratsmitglieder sowie die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.

  3. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

 

§ 13

Anfall des Stiftungsvermögens

 

1.      Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten verbliebene Stiftungsvermögen an eine zuvor vom Vor­stand durch Beschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung.

2.      Beschlüsse über die Verwendung des Stiftungsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

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